Allgemeine Geschäfts- & Lieferbedingungen
AGB & AEB
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für unsere Verträge. Es sind anwendbare vorformulierte Vertragsbedingungen, die INTEC ihren Vertragsparteien bei Abschluss eines Vertrages stellt (§ 305 Abs. 1 BGB), d. h. die Vertragsbestimmungen sind dafür gedacht, in unveränderter Form grundsätzlich verwendet zu werden.
Soweit nicht ausdrücklich abweichende Vereinbarungen getroffen werden, gelten für die Abwicklung von Aufträgen ausschließlich nachstehende Bedingungen. Die im Zusammenhang mit dem - zwischen den Vertragspartnern und uns - bestehenden Vertragsverhältnis anfallenden Daten werden von uns zum Zwecke der Datenverarbeitung gespeichert.
Für das Zustandekommen und die Durchführung von Aufträgen zwischen Ihnen („Auftraggeber“) und der INTEC Engineering GmbH oder mit dieser im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Gesellschaften („wir“/„uns“) als Auftragnehmer bzw. Lieferant gelten ausschließlich nachstehende Bedingungen. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.
1. Leistungsgegenstand
Für Inhalt und Umfang unserer vertraglich geschuldeten Leistungen sind unser schriftliches Angebot sowie unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Angebote nebst Unterlagen bleiben stets unser Eigentum und sind uns bei Nichterteilung des Auftrages zurückzugeben. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden.
Zeichnungen, Abbildungen, Leistungsparameter, Gewichts- und Maßangaben sowie sonstig Daten unserer Anlagen, die in Verkaufsbroschüren, Anzeigen und vergleichbaren Unterlagen genannt werden, sind nur Anhaltspunkte und nicht verbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Gleiches gilt für Vorführ- oder Probeanlagen.
2. Preise
Unsere Preise verstehen sich ab Werk ohne Montage, Versicherung und Verpackung. Die in Angeboten angegebenen Preise sind freibleibend. Bei einer Änderung der Kostenfaktoren behalten wir uns, sollten zwischen Vertragsschluss und Lieferung mehr als 6 Wochen liegen, eine die geänderten Kosten berücksichtigende Preisanpassung vor.
3. Zahlungsbedingungen
Die Zahlung hat innerhalb 30 Tagen nach der Lieferung und Rechnungstellung ohne Abzug zu erfolgen. Wechsel oder Schecks werden nicht als Zahlungsmittel akzeptiert. Etwaige Beanstandungen gleich welcher Art beeinflussen die Zahlungsverpflichtung in keiner Weise und entbinden den Auftraggeber nicht von der pünktlichen Einhaltung des Zahlungstermins. Bei Zahlungsverzug sind wir ohne weiteres berechtigt, Verzugszinsen in Höhe 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB zu berechnen. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen Gegenansprüchen des Auftraggebers sind nicht statthaft, es sei denn, die Gegenansprüche sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.
4. Lieferfrist, Verzug, Selbstbelieferungsvorbehalt
Die angegebene Lieferfrist gilt ab Werk und beginnt erst zu dem Zeitpunkt, an dem über alle Punkte der Bestellung sowohl in Bezug auf Bedingungen als auch auf technische Einzelheiten zwischen Auftraggeber und uns Einigkeit erzielt ist und an dem der Auftraggeber seine sonstigen Vertragspflichten erfüllt hat. Die Einhaltung der angegebenen Lieferzeit versteht sich vorbehaltlich für uns unvermeidbarer Leistungs-hindernisse; hierzu zählen kriegerische oder kriegsähnliche Handlungen, politische, wirtschaftliche, gesundheitliche oder sonstige unsere Lieferketten sowie Leistungsfähigkeit beeinträchtigende Krisen, Streik und Aussperrung, Funktionsbeeinträchtigungen notwendi-ger Werkzeuge oder Arbeitsstücke oder andere unverschuldete Verzögerungen, soweit diese Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von maßgeblichem Einfluss sind. Die Lieferfrist wird im Falle solcher Hindernisse entsprechend verlängert.
Verzögert sich die Lieferung aus Gründen die wir zu vertreten haben, so sind sämtliche Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz des ihm durch die Verzögerung nachweislich entstandenen Schadens, beschränkt für jede volle Woche auf einen Betrag von 0,5%, im Ganzen aber höchstens auf 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
Wir übernehmen nicht das Beschaffungsrisiko. Sofern wir trotz des Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages unsererseits den Liefergegenstand und/oder notwendige Rohstoffe oder Werkzeuge nicht bzw. mit Blick auf wesentliche Teile des Liefergegenstandes nicht vollständig erhalten, sind wir berechtigt, vom Vertrag mit dem Auftraggeber zurückzutreten. Unsere Haftung gemäß Ziff. 9 für Vorsatz und Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Wir werden den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit bzw. die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn wir zurücktreten wollen, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Wir werden im Falle des Rücktritts bereits geleistete Gegenleistungen des Auftraggebers unverzüglich erstatten. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
5. Lieferbedingungen, Gefahrübergang, Verpackung
Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab unserem Werk. Wird Lieferung frei Haus beim Auftraggeber vereinbart, erfolgt der Transport auf Gefahr des Auftraggebers. Bei Lieferungen, die frachtfrei von uns übernommen werden, sind die entsprechenden Frachtkosten von dem Empfänger vorzulegen. Die Verpackung der Liefergegenstände erfolgt ohne Garantie für Bruchfreiheit. Der Abschluss einer Transportversicherung erfolgt nur auf Anweisung des Auftraggebers und erfolgt auf dessen Kosten. Dies gilt besonders auch bei Lieferungen, die von uns einschließlich Montage übernommen werden. Wenn der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Auftraggebers verzögert wird, so geht vom Tage der dem Auftraggeber mitgeteilten Versandbereitschaft an (Annahmeverzug) die Gefahr auf den Auftraggeber über.
Nach Wunsch des Auftraggebers wird die Verpackung entweder voll berechnet oder leihweise gegen eine Abnützungsgebühr zur Verfügung gestellt; Leihverpackung verbleibt unser Eigentum und ist frachtfrei zurückzusenden, gemäß den von uns angegebenen Vorschriften.
6. Montage, Installation
Für Lieferungen mit Aufstellungen gelten außer diesen Bedingungen besondere Montagebedingungen.
7. Entgegennahme und Erfüllung, Rügeobliegenheit, Abnahme
Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.
Der Auftraggeber hat den Liefergegenstand unverzüglich nach der Ablieferung durch uns, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Beanstandungen in Bezug auf Stückzahlen und Gewicht und Produktgattung gelten nach Ablauf von 8 Tagen seit Eingang der Sendung am Bestim¬mungsort nicht mehr als unverzüglich im vorbenannten Sinne.
Versuche und Prüfungen, die wegen der gesetzlichen Haftpflicht oder wegen der Versicherung vorgenommen werden, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
8. Gewährleistung
Voraussetzung für die Übernahme der Gewährleistung ist, dass die Anlage durch uns oder genau nach unseren Vorschriften eingebaut und bedient wird. Veränderungen an der Anlage, die von uns nicht veranlasst sind, schließen die Gewährleistung aus, es sei denn, diese Veränderungen sind für den aufgetretenen Mangel nicht ursächlich.
Die Gewährleistungsfrist für Mängel unserer Lieferungen und Leistungen beträgt 1 Jahr, gerechnet vom Tage der Inbetriebsetzung. Verzögert sich die Inbetriebsetzung einer Anlage, so erlischt jede Gewährleistung spätestens 15 Monate nach Lieferung, es sei denn, dass die Verzögerung auf unser Verschulden zurückzuführen ist.
Dem Auftraggeber stehen die gesetzlichen Mängelrechte zu, allerdings unter der Maßgabe, dass uns ein zweifaches Nachbesserungsrecht zusteht und die Wahl zwischen Nachbesserung oder Neulieferung der mangelhaften Sache in unserem freien Ermessen liegt. Bei Lieferungen in das Ausland sind wir für den Fall eines unverhältnismäßigen Aufwands und unverhältnismäßiger Kosten einer Nachbesserung berechtigt, von dem Auftraggeber zu verlangen, selbst, jedoch auf unsere Kosten die notwendigen Reparaturen durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.
9. Allgemeine Haftung
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ferner wenn eine schuldhafte (d. h.) vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt. Im Falle einer fahrlässigen Kardinalpflichtverletzung durch uns ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
In allen anderen Fällen haften wir nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, die Kosten einer etwaigen Rückrufaktion, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers. Soweit unsere Schadensersatzhaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
10. Eigentumsvorbehalt
Bis sämtliche Forderungen des von uns gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig einstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind, behalten wir uns das Eigentum an der Ware vor. Das gilt auch dann, wenn wir einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen haben und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, solange noch Forderungen von uns und der mit uns verbundenen Unternehmen gegen den Auftraggeber offenstehen und/oder bei der sog. Scheck-/Wechseldeckung die gegebenen Wechsel oder Schecks vollständig eingelöst sind.
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern oder zu verarbeiten. Der Auftraggeber tritt uns hiermit schon jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Auftraggeber auch nach Abtretung ermächtigt. Wir verzichten auf unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und uns die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt.
Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltswaren wird durch den Auftraggeber stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen nicht von uns gehörenden Gegenständen verarbeitet, so überträgt der Auftraggeber uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung entstehenden Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbe¬sondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Ware sowie zum Widerruf der Einziehungsermächtigung berechtigt. In der Rücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Der Auftraggeber darf soweit und solange der Eigentumsvorbehalt besteht, Waren oder die aus diesen hergestellten Sachen ohne Zustimmung durch uns Dritten weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
Es ist dem Auftraggeber untersagt, mit seinem Abnehmer Abreden zu treffen, welche unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können. Der Auftraggeber darf insbesondere keine Vereinbarungen eingehen, welche die Vorausabtretungen der Forderungen an uns zunichtemacht oder beeinträchtigt.
Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, sind wir auf Verlangen des Auftraggebers soweit zur Freigabe verpflichtet.
11. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort
Die Vertragsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist Bruchsal. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Bruchsal. Wir sind allerdings auch berechtigt, den Auftraggeber an dessen Sitz gerichtlich in Anspruch zu nehmen.
1. Geltung, Bestellungen
1.1. Die nachfolgenden Einkaufsbedingungen gelten für alle mit INTEC Engineering GmbH oder mit ihr verbundenen Gesellschaften (nachstehend nur „INTEC“) geschlossenen Verträge, die Lieferungen und sonstige Leistungen des Vertragspartners (nachstehend nur „Lieferant“) an INTEC zum Gegenstand haben. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Lieferanten gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung seitens INTEC. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn INTEC in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten dessen Lieferungen und Leistungen vorbehaltlos annimmt oder bezahlt.
1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen INTEC und dem Lieferanten zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsabschluss sowie Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von INTEC. Bestellungen sind nur rechtsverbindlich, wenn diese schriftlich erfolgen, einschließlich per E-Mail. Der Schriftwechsel ist mit der bestellenden Einkaufsabteilung zu führen. Absprachen mit anderen Abteilungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die bestellende Einkaufsabteilung. Nimmt der Lieferant die Bestellung von INTEC nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang der Bestellung an, so ist INTEC zu deren Widerruf berechtigt.
2. Liefer- und Leistungsumfang, Erfüllungsort
2.1. Die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten bilden ein einheitliches Ganzes, für das der Lieferant verantwortlich ist. Der Lieferant ist deshalb ohne zusätzliche Vergütung zur Vornahme aller Arbeiten, Maßnahmen und Aufwendungen verpflichtet, welche für die ordnungsgemäße, fachlich und qualitativ einwandfreie sowie vorschriftsmäßige und vollständige Erstellung und für die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit der von ihm zu liefernden Maschinen und Einrichtungen erforderlich sind, auch wenn diese im Kostenvoranschlag, im Auftragsschreiben, in Skizzen oder in sonstigen Unterlagen im Einzelnen nur teilweise, ungenau oder überhaupt nicht beschrieben oder erwähnt sind.
2.2. Sollten sich im Laufe der Auftragsabwicklung wesentliche konstruktive Änderungen als notwendig oder zweckmäßig erweisen, so werden eventuell notwendig werdende Zusatzleistungen vom Lieferanten zu den gleichen Bedingungen und auf der gleichen Preisgrundlage angeboten wie im Hauptauftrag. Bevor die durch die konstruktiven Änderungen bedingten Arbeiten aufgenommen werden, muss hierüber eine schriftliche Bestellungsergänzung seitens INTEC vorliegen.
2.3. Der Lieferant ist für die Vollständigkeit seines Lieferumfangs verantwortlich. So gehören z. B. die zu den Maschinen und Einrichtungen passenden Fundamentschrauben und sonstigen Befestigungselemente, Kupplungen, Keilriemenscheiben, Keilriemen einschließlich Riemenschutz, Schutzvorrichtungen und Vorrichtungen für Umweltschutz (nach den lokalen Erfordernissen gemäß Ziff.3) zum Lieferumfang des Lieferanten. Für Rohrleitungsanschlüsse und Übergabeschurren liefert der Lieferant auch die jeweiligen Gegenflansche zum Anschluss mit.
2.4. Es gelten die INCOTERMS® 2020 gemäß den Angaben in der Bestellung. Sollte in der Bestellung nichts Abweichendes vereinbart sein, gelten die INCOTERMS® in der jeweils aktuellsten Fassung sowie die Klausel DDP mit dem von INTEC in der Bestellung angegebenen Bestimmungsort.
2.5. Die Lieferlose von INTEC sind verbindlich. Über- oder Unterlieferungen dürfen nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung seitens INTEC erfolgen. Teillieferungen sind unzulässig, es sei denn, INTEC hat ihnen schriftlich zugestimmt.
2.6. Allen Sendungen ist ein Lieferschein beizufügen. Alle Versandpapiere sowie alle im Zusammenhang mit dem Liefervertrag stehenden Schriftstücke müssen neben der Artikelbezeichnung die Material-, Bestell- und Fertigungsnummer von INTEC (soweit dem Lieferanten mitgeteilt), die Positions-Nummer der Bestellung, das Bestelldatum, die Mengen sowie die Art der Verpackung enthalten. Der Lieferant haftet für die Folgen unrichtiger Frachtbriefdeklarationen.
3. Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften, Technische Daten
3.1. Allgemein. Bei Ausführung der Maschinen hat der Lieferant die gesetzlichen Vorschriften sowie die behördlichen Anordnungen am Bestimmungsort einzuhalten. Sollte INTEC dem Lieferanten den Bestimmungsort nicht bekannt gegeben haben, hat der Lieferant die Vorschriften des Gerätesicherheitsgesetzes und der EG-Maschinenrichtlinie in der jeweils neuesten Fassung einschließlich etwaiger Nachfolgeregelungen (ab 2027 die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230) einzuhalten.
3.2. Umweltschutz. Der Lieferant hat die gesetzlichen Vorschriften sowie die behördlichen Anordnungen am Bestimmungsort in Bezug auf den Umweltschutz einzuhalten, vor allem hinsichtlich Gefahrenstoffe, Staubemissionen und Lärm. Asbesthaltige Stoffe sind unzulässig.
3.3. Physikalische Daten. Falls in der Bestellung nichts anderes angegeben ist, sind für die Konstruktion die nationalen bzw. Europäischen Normen anzuwenden und alle Anzeigegeräte, Zähler, Messinstrumente und Zeichnungsangaben nach dem metrischen System auszuführen.
4. Technische Dokumentation
4.1. Der Lieferant ist verpflichtet, die technische Dokumentation gemäß der Festlegung im Bestellschreiben und der EG-Maschinenrichtlinie (bzw. etwaigen Nachfolgeregelungen) innerhalb der jeweils zugeordneten Frist vollständig zu erbringen. Die Unterlagen müssen die Ersatzteile eindeutig und umfassend definieren. Auf Verlangen von INTEC hat der Lieferant den Hersteller von Zulieferteilen anzugeben. Die Unterlagen müssen verständlich sein und evtl. erforderliche Schnitt- bzw. Explosionszeichnungen enthalten sowie die Ersatzteile eindeutig und umfassend definieren. Bei Verwendung katalogisierter Unterlagen müssen alle überflüssigen und für die Klärung der Funktion der jeweiligen Teile nicht erforderlichen Texte und Bilder entfernt oder durchgestrichen sein.
4.2. Sollte der Verzug des Lieferanten bei der Übergabe der vertragsgemäßen technischen Dokumentation eine Verzögerung der Termine für die Lieferung, Montage und/oder Inbetriebnahme der Gesamtanlage nach sich ziehen, so hat der Lieferant den INTEC hierdurch entstehenden Schaden, wie z.B. Pönalen des Endkunden, zu ersetzen. Der Lieferant hat seine Lieferpflicht erst dann erfüllt, wenn auch die technische Dokumentation vollständig und ordnungsgemäß ist. Bis dahin kann INTEC eine etwaige Restzahlung verweigern.
5. Preis, Zahlung
5.1. Mangels anderslautender Vereinbarung sind die vereinbarten Preise bindende Festpreise und schließen Lieferung frei dem in der Bestellung genannten Bestimmungsort einschließlich der Kosten für vertragsgemäße Verpackung, Konservierung, Verladung, Fracht- und Transportversicherung ein. Sie gelten den gesamten Liefer- und Leistungsumfang ab. Unveränderlich bis zur endgültigen Erfüllung sind ebenso vereinbarte Stundensätze und Nebenkostenpauschalen.
5.2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten.
5.3. Jede Preisveränderung bedarf der erneuten schriftlichen Vereinbarung. Die von INTEC geschuldete Gegenleistung wird erst dann fällig, wenn die vollständigen Lieferungen und Leistungen und Rechnungen bei INTEC eingegangen sind und der Lieferant sämtliche Nebenverpflichtungen erfüllt hat, jedoch nicht vor dem vereinbarten Termin.
5.4. Rechnungen sind INTEC in 1-facher Ausfertigung für jede einzelne Lieferung separat zu übermitteln. Sie dürfen keinesfalls, Zollgut ausgenommen, der Ware beigefügt werden. Bei Zollgut ist jeweils ein Rechnungsoriginal der Ware und den Begleitpapieren beizufügen; zusätzlich ist 1 Original auf dem Postweg an INTEC zu senden. In der Rechnung ist unbedingt die Bestellnummer von INTEC anzugeben und alle Angaben der Rechnung müssen entsprechend der Bestellung von INTEC positionsweise gegliedert sein, andernfalls werden sie ungebucht an den Lieferanten zurückgeschickt. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
5.5. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen sind dem Bestellschreiben von INTEC zu entnehmen. Mangels anderslautender Vereinbarung gilt: Rechnungsbeträge werden seitens INTEC unter dem Vorbehalt der späteren Prüfung wie folgt beglichen
- innerhalb 14 Tagen nach Fälligkeit mit 3 % Skonto oder
- innerhalb 60 Tagen nach Fälligkeit ohne Abzug durch Überweisung. Es gilt der Tag des Geldausgangs bei INTEC.
5.6. Forderungen des Lieferanten gegen INTEC aus dieser Bestellung dürfen nicht an Dritte ohne Zustimmung von INTEC abgetreten werden.
5.7. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen INTEC in gesetzlichem Umfang zu.
5.8. INTEC ist berechtigt, alle Zahlungen durch Überweisung zu leisten.
5.9. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die in dem Vertrag geregelten Zahlungspflichten, insbesondere die festgelegten Geldwerte, als in Euro vereinbart gelten.
6. Liefer- und Leistungstermine, Verzug, Pönalen
6.1. Die vereinbarten Termine für die Dokumentation und Lieferung der Maschinen und Einrichtungen sowie alle übrigen Leistungen sind dem Bestellschreiben bzw. den zugehörigen Anlagen zu entnehmen. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist verbindlich.
6.2. Die Lieferung ist dann fristgemäß erfolgt, wenn die Liefergegenstände an der vereinbarten Lieferadresse zum vereinbarten Liefertermin und in der vereinbarten Menge und Qualität verfügbar sind. Vorzeitige Lieferungen oder Teillieferungen dürfen nur mit dem schriftlichen Einverständnis von INTEC vorgenommen werden. Andernfalls ist INTEC berechtigt, die Annahme der Lieferung zu verweigern oder den dadurch entstehenden Mehraufwand (z. B. Lagerkosten) dem Lieferanten zu belasten.
6.3. INTEC ist berechtigt, im Interesse der Gesamtdisposition ein zeitweises Aussetzen und/oder ein zeitweises Beschleunigen einzelner Leistungen oder der Gesamtleistung im Rahmen des Gesamtterminplanes zu verlangen. Sollte dies erhebliche Auswirkungen auf die Kosten haben, so wird der Preis angemessen angepasst.
6.4. Der Lieferant hat auf besondere Anforderung von INTEC einen Terminplan vorzulegen, aus dem ersichtlich ist, zu welchem Zeitpunkt die einzelnen Fertigungsabschnitte eingeplant sind. Der Lieferant ist verpflichtet, INTEC unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
6.5. Im Falle des Lieferverzuges stehen INTEC die gesetzlichen Ansprüche zu. Falls der Lieferant mit der Einhaltung der vertraglich vereinbarten Liefertermine in Verzug gerät, ist INTEC berechtigt, die Zahlung der folgenden Pönalen zu verlangen:
- Technische Dokumentation: Für jede angefangene Woche Verspätung in der Auslieferung der festgelegten technischen Dokumentation zahlt der Lieferant 0,5 % des Gesamtauftragswertes, höchstens jedoch 5% des Gesamtauftragswertes.
- Maschinen, Anlagen und Leistungen: Für die verspätete Lieferung von Maschinen und Einrichtungen sowie für die verspätete Erbringung von Leistungen zahlt der Lieferant pro angefangene Woche Verspätung 1,0 % des Gesamtauftragswertes, höchstens jedoch 5% des Gesamtauftragswertes.
6.6. Bei Abnahme der verspäteten Lieferung/Leistung kann die Pönale bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden, auch wenn die Pönale bei der Abnahme nicht explizit geltend gemacht wurde. Die Pönalen dürfen zusammen nicht mehr als maximal 5% des Gesamtauftragswertes betragen.
6.7. INTEC bleibt vorbehalten, einen tatsächlich entstandenen höheren Verzugsschaden geltend zu machen. Verschiebt der Lieferant den Liefertermin, so kann INTEC die Pönale verlangen, selbst wenn sie der Verschiebung nicht widersprochen hat, es sei denn, den Lieferanten trifft insoweit kein Verschulden.
6.8. Ist der Lieferant mit einer Lieferung oder Leistung im Verzug und hat ihm INTEC eine angemessene Frist zur Lieferung oder Leistung gesetzt, kann INTEC nach fruchtlosem Fristablauf hinsichtlich aller noch nicht gelieferten Teile und aller gelieferten Teile, die allein ohne die nicht gelieferten Teile nicht in angemessener Weise verwendet werden können, vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Bereits erhaltene Zahlungen sind mit Zinsen in Höhe von 5 % zurückzuzahlen. Verlangt INTEC Schadensersatz, so steht dem Lieferanten das Recht zu, auch nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Ist die anderweitige Beschaffung von Maschinen und Einrichtungen nur auf der Grundlage von Werkstattzeichnungen des Lieferanten möglich, so ist dieser zu deren unentgeltlichen Herausgabe verpflichtet. Besitzt der Lieferant Schutzrechte an den Maschinen und Einrichtungen, so ist er verpflichtet, den Nachbau für die Ersatzbeschaffung zu dulden.
7. Höhere Gewalt
7.1. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten sämtliche von den Parteien nicht beeinflussbare Leistungshindernisse, wozu insbesondere
- Brand, Überschwemmung, Sturm, Erdbeben und sonstige Naturereignisse,
- Pandemien sowie hierauf oder im Hinblick auf andere Gesundheitskrisen erlassene politische freiheitsbeschränkende Maßnahmen,
- Streik, Aussperrung sowie sonstige Betriebsstörungen sowie
- militärische Auseinandersetzungen, terroristische Anschläge und Bedrohungen sowie sonstige, die freien Handels- und Versorgungswege beeinträchtigende Krisen gehören können.
7.2. Solche Ereignisse werden nur dann als höhere Gewalt anerkannt, wenn sie unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung dieses Vertrages haben. Sie können dem anderen Vertragspartner nur unter der Bedingung entgegengehalten werden, dass der Beginn des Ereignisses höherer Gewalt dem Vertragspartner innerhalb von drei Tagen schriftlich mitgeteilt wird. Maßgeblich ist die Absendung der Mitteilung.
7.3. Für die Dauer der höheren Gewalt ist die jeweilige Partei von ihrer Leistungspflicht befreit, ohne dass der anderen Partei hieraus Ansprüche erwachsen.
7.4. Sollte ein Ereignis höherer Gewalt länger als drei Monate dauern oder auf Seiten des Lieferanten zur dauernden Unmöglichkeit der Leistungen führen, so ist INTEC berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. In diesem Falle ist der Lieferant nicht berechtigt, seitens INTEC Entschädigungen für eventuelle Verluste zu fordern. Der Lieferant verpflichtet sich, die INTEC bei Rücktritt zurück zu gewährenden Zahlungen mit einem Zinssatz von 5 % zu verzinsen.
8. Fertigungsüberwachung, Qualitätssicherung
8.1. INTEC und der Endabnehmer behalten sich das Recht einer jederzeitigen Überprüfung des Fertigungsfortschritts in den Werkstätten des Lieferanten oder seiner Zulieferer vor. Insbesondere darf hierzu das Werks- oder Betriebsgelände betreten werden.
8.2. Bei der Überprüfung festgestellte Mängel sind zu beseitigen. Hierdurch anfallende Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten.
8.3. Der Lieferant ist verpflichtet, die hergestellten Maschinen und Einrichtungen in Übereinstimmung mit den technischen Bedingungen dieses Vertrages, den vereinbarten Qualitätsrichtlinien und den gültigen gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen und – soweit möglich – einem Probebetrieb zu unterziehen. INTEC und der Endabnehmer haben das Recht, an diesen Prüfungen teilzunehmen. Zu diesem Zweck wird der Lieferant INTEC den Beginn der Prüfungen 14 Tage im Voraus bekannt geben.
8.4. Behälter, Apparate und Rohrleitungen, die unter Druck arbeiten, müssen von dem am Herstellort zuständigen Kontrollorgan auf Kosten des Lieferanten geprüft und kontrolliert werden und den europäischen und/oder den deutschen bzw. anderen vertraglich vereinbarten Vorschriften entsprechen. Atteste dieser Organe sind INTEC unverzüglich vorzulegen und werden Bestandteil der technischen Dokumentation.
8.5. Falls sich bei den Prüfungen Mängel herausstellen sollten, oder falls die hergestellten Maschinen und Einrichtungen nicht den Bedingungen des Vertrages entsprechen, ist der Lieferant verpflichtet, solche Mängel auf seine Kosten unverzüglich zu beseitigen, ohne dass ihm dadurch das Recht auf eine Verlängerung der im Vertrag vorgesehenen Liefertermine eingeräumt wird. Danach müssen die Maschinen und Einrichtungen – auf Wunsch von INTEC – erneut geprüft werden.
8.6. Die Prüfungen gelten nicht als Abnahme der Maschinen und Einrichtungen und beeinflussen die Mängelhaftung des Lieferanten in keiner Weise, unabhängig von der Anwesenheit von INTEC oder Endabnehmers bei diesen Prüfungen.
8.7. Die alleinige Verantwortung des Lieferanten sowie seine Verpflichtungen zur Mängelhaftung und sonstiger Haftung werden nicht eingeschränkt oder aufgehoben, auch wenn INTEC evtl. bei der Auslegung der Konstruktion und Bestimmung der Materialien sowie deren Bearbeitung mitwirkt.
8.8. Über die von ihm durchgeführten Kontrollen und Prüfungen hat der Lieferant jeweils unverzüglich, spätestens jedoch mit der Versandbereitschaftsmeldung ein Werksattest an INTEC einzureichen mit der Bestätigung, dass die Maschinen und Einrichtungen der Spezifikation entsprechen und die vereinbarten technischen Bedingungen eingehalten sind.
9. Versand, Verpackung
9.1. Der Versand ist nach den Vorschriften von INTEC vorzunehmen. Der Lieferant hat eine Abstimmung der Versanddetails mit der Versandabteilung von INTEC in angemessener Frist vor Auslieferung herbeizuführen.
9.2. Der Lieferant hat – soweit nicht in der Bestellung eine besondere Verpackungsart gewählt ist – eine wirtschaftliche und zweckentsprechende Verpackungsart zu wählen sowie die einschlägigen vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen zu beachten, insbesondere die HPE- Verpackungsrichtlinien.
9.3. Insbesondere sind Kleinteile und besonders empfindliche Teile in Kisten zu verpacken. Alle nicht blanken Teile sind, sofern sie nicht fertig lackiert sind, mit einem Schutzanstrich zu versehen. Blanke Teile sind mit einem Konservierungsmittel zu behandeln, so dass ausreichender Schutz auf die Dauer von mindestens einem Jahr ab Auslieferung gegeben ist. Alle elektrischen Ausrüstungen müssen wasserdicht in Polyäthylen verpackt sein.
9.4. Verlangt der Lieferant die Rücksendung von Verpackungsmitteln, so ist dies gesondert schriftlich mitzuteilen. Die Rücksendung erfolgt in diesem Fall auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Beim Fehlen solcher Hinweise ist INTEC zur Entsorgung des Leergutes auf Kosten des Lieferanten berechtigt. Entsprechendes gilt für die Verwendung von Einwegverpackungen.
9.5. Bei Lademaßüberschreitungen, die das Transit-Lademaß der Deutschen Bahn bzw. das Lademaß eines Planen-LKW überschreiten, müssen an INTEC rechtzeitig vor der vorgesehenen Verladung Verladeskizzen mit genauen Gewichtsangaben übermittelt werden. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift gehen alle hieraus entstehenden Schäden und Verluste zu Lasten des Lieferanten. Bei normalen Verladungen sind rechtzeitig vor Versand von der Abteilung Versand von INTEC Versand-Instruktionen und Kolli-Markierungsvorschriften anzufordern sowie vorläufige Kolli-Daten zu übermitteln. 14 Tage vor dem geplanten Verladetermin sind die endgültigen Daten an INTEC einzureichen mit der Angabe, ob Teil- oder Gesamtlieferung vorliegt. Bei Teillieferungen ist vom Lieferant gleichzeitig der Wert der Sendung bekanntzugeben. Die Verladung der Anlagen darf nur mit der ausdrücklichen Freigabe von INTEC vorgenommen werden. Eventuelle weitere Einzelheiten werden dem Lieferanten rechtzeitig vor Versand mitgeteilt.
9.6. Bei Direktversand an den Endkunden werden alle Versandpapiere seitens INTEC oder nach dessen Vorschriften erstellt, auch in allen Fällen von Nachlieferungen. Dies gilt in gleicher Weise für die Dauer der Montage und der Gewährleistungsfrist, gleichgültig, ob solche Nachlieferungen vom Personal von INTEC oder Lieferanten auf der Baustelle bzw. durch den Endabnehmer direkt beim Lieferant angefordert werden.
9.7. Jegliche durch Nichtbeachtung dieser Vorschrift entstehenden Mehr-, Zoll- und/oder Lagerkosten gehen zu Lasten des Lieferanten.
9.8. Die Auswahl der Transportmittel obliegt INTEC. Der Lieferant hat die Pflicht, das Transportgut beförderungssicher zu laden und zu stauen. Mangels anderer Vereinbarung wird die Transportversicherung von Haus zu Haus vom Lieferant veranlasst und getragen.
10. Entsendung von technischem Personal des Lieferanten zur Baustelle
10.1. Der Lieferant entsendet auf Anforderung von INTEC ausreichend qualifiziertes technisches Personal zum Aufstellungsort der Gesamtanlage.
10.2. Jegliche Kosten, die durch das Personal des Lieferanten auf der Baustelle verursacht werden, sind vom Lieferanten zu erstatten, z. B. Gebühren für Telefon, E-Mail, Materialentnahmen aus dem Eigentum von INTEC oder Endabnehmers gegen Entnahmebeleg, Fahrtkosten zur Beschaffung von Baustellenmaterial. Die Abrechnung wird in der Regel nach Montageende durchgeführt.
10.3. Der Lieferant und seine Repräsentanten auf der Baustelle sind nicht berechtigt, direkt mit dem Endkunden Vereinbarungen zu treffen, die zum Nachteil von INTEC sind.
10.4. Von jeglichem Schriftverkehr, der in Eilfällen vom Lieferant direkt mit der Baustelle von INTEC abgewickelt wird (Briefe, E-Mails etc.), sind gleichzeitig Durchschriften an das Stammhaus von INTEC einzusenden.
11. Gefahrübergang, Abnahme
11.1. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei an den in der Bestellung genannten Bestimmungsort zu erfolgen. Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware seitens INTEC oder dessen Beauftragten an dem Ort, an den der Liefergegenstand auftragsgemäß zu liefern ist.
11.2. Nach beendeter Montage der Gesamtanlage erfolgen Probeläufe der gelieferten Maschinen und Einrichtungen, bei denen festgestellt wird, ob diese den technischen Daten entsprechen und die festgelegten Leistungen erbringen. Bei erfolgreichem Probelauf kann seitens INTEC eine vorläufige Abnahmebescheinigung ausgestellt werden, die jedoch nicht das endgültige Abnahmeprotokoll ersetzt.
11.3. Danach erfolgt der Leistungsnachweis der Gesamtanlage, bei dem die Erfüllung der Leistungsgarantie vom Lieferant für seinen Lieferanteil nachzuweisen ist. Anschließend erfolgt die Endabnahme der Gesamtanlage durch den Endkunden. Nach erfolgreicher Abnahme erstellt der Endkunde ein Abnahmeprotokoll, welches auch für den Lieferanten verbindlich ist.
12. Mängelhaftung; Leistungsgarantie
12.1. Umfang der Mängelhaftung. Der Liefergegenstand muss in Ausführung und Material dem neuesten Stand der Technik entsprechen. Der Liefergegenstand hat zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs die vereinbarte Beschaffenheit aufzuweisen; soweit eine Beschaffenheit nicht vereinbart ist, hat sich der Liefergegenstand für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung zu eignen. Alle Lieferungen und Leistungen müssen im Einklang mit den erforderlichen technischen Normen und Vorschriften sowie den neuesten Sicherheits- und Umweltvorschriften stehen. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Sollte für das Produkt eine Herstellererklärung oder eine Konformitätserklärung (CE) im Sinne der EG- Maschinenrichtlinie (oder deren Nachfolgeregelung) erforderlich sein, muss der Lieferant diese gesondert zusenden. Kennzeichnungspflichten sind vom Lieferanten zu beachten. Insbesondere garantiert der Lieferant
- die Verwendung neuen und fehlerfreien Materials,
- fehlerlose Konstruktion und Herstellung,
- einwandfreie Funktion,
- die Einhaltung der vereinbarten technischen Leistungsdaten,
- die Einhaltung von Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien,
- die Auslegung unter Druck arbeitender Behälter, Apparate und Rohrleitungen nach der vorgelegten technischen Dokumentation entsprechend den gültigen Normen und Vorschriften in Deutschland, es sei denn, die Bestellung schreibt etwas anderes vor.
Für die Einhaltung der im Bestellschreiben oder in den Vertragsunterlagen aufgeführten Maschinen- und Anlagenparameter übernimmt der Lieferant eine Beschaffenheitsgarantie.
12.2. Mängelrüge. Die Annahme erfolgt unter dem Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit. INTEC wird den Liefergegenstand innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen prüfen. Bei der Wahrung der gesetzlichen Rügeobliegenheit von INTEC ist zu berücksichtigen, dass bestimmte Mängel nur nach aufwändigen Prüfungen zu entdecken sind, zu welchen INTEC nur verpflichtet ist, soweit diese tunlich und INTEC zumutbar sind. Die Rüge ist jedenfalls rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von sieben Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang, oder bei sich später zeigenden Mängeln unverzüglich nach Entdeckung, beim Lieferant eingehen.
12.3. Verjährung der Sachmängelansprüche. Sachmängelansprüche verjähren in 24 Monaten, gerechnet ab der Ablieferung des Liefergegenstandes, es sei denn, der Liefergegenstand ist entsprechend seiner üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Im Übrigen gelten für sämtliche Ansprüche von INTEC, insbesondere Schadensersatzansprüche und deren Verjährung gegenüber dem Lieferanten, die gesetzlichen Regelungen. Sofern eine Abnahme bei INTEC zu erfolgen hat, ist die erfolgreiche Endabnahme der Gesamtanlage durch den Endkunden für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebend. In diesem Fall haftet der Lieferant jedoch längstens 36 Monate ab Eintreffen der letzten Teillieferung der Gesamtanlage am Bestimmungsort, falls sich Montage/ Inbetriebsetzung und Abnahme aus Gründen verzögern, die INTEC oder der Endkunde zu vertreten haben. Wenn die defekte Einrichtung aufgrund der Haftung des Lieferanten repariert oder ersetzt werden muss, und die Arbeiten für die Aufstellung der Anlage und den Probelauf dadurch beeinträchtigt werden oder die Anlage ganz oder teilweise aufgrund solcher Reparaturen oder Ersatzteillieferungen nicht ordnungsgemäß betrieben werden kann, dann wird die Dauer der Gewährleistung um diesen Zeitraum verlängert. Für innerhalb der Verjährungsfrist der Mängelansprüche von INTEC instandgesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant die Ansprüche von INTEC auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.
12.4. Mängelbeseitigung. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen INTEC ungekürzt in vollem Umfang zu. In jedem Fall ist INTEC berechtigt, vom Lieferant nach Wahl von INTEC Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Für den Nacherfüllungsanspruch gilt § 439 BGB. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt INTEC ausdrücklich vorbehalten. Die unentgeltliche Beseitigung von Mängeln bzw. der unentgeltliche Austausch untauglicher Teile durch den Lieferanten im Rahmen dieser Verpflichtung zur Mängelhaftung beinhaltet die Übernahme sämtlicher Kosten für Material, Fracht, Verpackung, Zollgebühren, Demontage und Montage, Montage- Hilfskräfte, Fahrtkosten, Spesen etc. durch den Lieferanten. Die ursprünglich gelieferten fehlerhaften Teile, die durch neue Teile in diesem Rahmen ersetzt werden, stehen dem Lieferanten nach dem Austausch zur Verfügung. Kosten jeglicher Art für geforderte Rücklieferungen defekter oder falscher Teile gehen zu Lasten des Lieferanten.
12.5. Selbstvornahme. Geringfügige Mängel, deren Beseitigung keinen Aufschub duldet und die Teilnahme des Lieferanten nicht erfordert, werden seitens INTEC selbst oder von einem seitens INTEC beauftragten Dritten repariert und die Kosten dem Lieferanten in marktüblicher Höhe belastet; das gleiche gilt, falls der Lieferant mit einer Behebung der Mängel durch die Monteure von INTEC einverstanden ist. Im Übrigen hat INTEC das Recht, die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung eines Mangels auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen, wenn (i) der Lieferant nicht innerhalb von 2 Werktagen zu der Meldung eines Mangels seitens INTEC Stellung nimmt, (ii) der Lieferant nicht innerhalb von 5 Werktagen ab Erhalt einer solchen Meldung die Beseitigung der Mängel in Angriff nimmt, (iii) der Lieferant die Mängelbeseitigung ablehnt oder (iv) der Lieferant mit einem Mängelbeseitigungsversuch gescheitert ist. In diesen Fällen gelten die üblichen Montagesätze von INTEC. In dringenden Fällen, in denen die Nachbesserung durch den Lieferanten zur Vermeidung drohender unverhältnismäßig hoher Schäden nicht abgewartet werden kann, gilt entsprechendes, wenn der Lieferant vom Mangel unterrichtet worden ist. Die Vornahme von Mängelbeseitigungsmaßnahmen seitens INTEC beeinträchtigt die Sachmängelhaftung des Lieferanten nicht. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
12.6. Haftungsausschluss. Der Lieferant haftet nicht für Unfälle, Beschädigungen und fehlerhafte Resultate, welche infolge unsachgemäßer Behandlung oder übermäßiger Beanspruchung entstehen. Definierte Verschleißteile unterliegen bei normaler Abnutzung nicht der Mängelhaftung.
12.7. Leistungsgarantie. Der Lieferant garantiert, dass die Wahl der Maschinen und Einrichtungen den Anforderungen für den Betrieb beim Endkunden entspricht und dass eine lange Lebensdauer sichergestellt ist. Der Lieferant garantiert, dass die von ihm zu liefernden Maschinen und Einrichtungen zusammen mit den vom Lieferanten spezifizierten bauseitigen Zulieferungen einen funktionsfähigen Anlagenteil darstellen, der die vereinbarte Leistung erbringt. Falls sich herausstellt, dass für die Funktion des gesamten Gewerkes einzelne Teile fehlen, die nicht ausdrücklich als Beistellungen bzw. Zulieferungen seitens des Endkunden oder seitens INTEC ausgewiesen sind, so ist der Lieferant verpflichtet, diese auf seine Kosten nachzuliefern.
12.8. Rückgriff. Wird INTEC von ihrem Kunden in Anspruch genommen, so gilt für den Rückgriff von INTEC gegenüber dem Lieferanten § 478 BGB entsprechend. Die Verjährung tritt in diesem Fall ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in welchem INTEC die von ihrem Kunden gegen sie gerichteten Ansprüche erfüllt hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablieferung des Liefergegenstandes durch den Lieferanten an INTEC.
12.9. Einbehalt für Mängelhaftung. Soweit kein anderer Betrag vereinbart ist, werden 10 % des Gesamtauftragswertes zur Sicherung der Ansprüche von INTEC aus der Mängelhaftungsverpflichtung des Lieferanten bis zu deren Ende einbehalten. Dieser Betrag ist ablösbar gegen eine Bankgarantie oder Bankbürgschaft in gleicher Höhe nach Endabnahme mit einer Laufzeit bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche.
12.10. Ersatzteile. Der Lieferant verpflichtet sich, Ersatzteile für die Dauer von 10 Jahren ab Inbetriebnahme beim Endkunden zu marktüblichen Konditionen zu liefern.
13. Haftung, Freistellung, Versicherungsschutz
13.1. Die Haftung des Lieferanten richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
13.2. Die Mitarbeiter des Lieferanten haben eine ausreichende fachliche Qualifikation. Der Lieferant haftet uneingeschränkt für die durch Mitarbeiter des Lieferanten verursachten Schäden, gleich an welcher Sache. INTEC haftet nicht für einen Verlust oder eine Beschädigung an der Baustelleneinrichtung und den Werkzeugen des Lieferanten.
13.3. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, INTEC insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache im Herrschafts- und Organisationsbereich des Lieferanten gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
13.4. Im Rahmen der Haftung des Lieferanten für Schadensfälle im Sinn von Ziff. 13 ist der Lieferant auch verpflichtet, INTEC etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von INTEC durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird INTEC den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
13.5. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von EUR 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden zu unterhalten. Darüber hinaus unterhält der Lieferant eine ausreichende Versicherung seines Lieferungs- und Leistungsanteils in Bezug auf die Transport-, Montage-, Unfall-, Betriebs- und Umwelthaftpflichtrisiken.
14. Rechte Dritter
14.1. Der Lieferant haftet dafür, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung, insbesondere durch die von ihm gelieferten Maschinen und Einrichtungen, keine Rechte Dritter wie z.B. Patent-, Lizenz- oder sonstige gewerbliche Schutzrechte verletzt werden.
14.2. Wird INTEC von einem Dritten wegen einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, INTEC auf erstes schriftliches Anfordern von allen Ansprüchen, die Dritte aufgrund gesetzlicher Bestimmungen gegen INTEC geltend machen können, freizustellen.
14.3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen und Kosten, die INTEC aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstanden sind bzw. entstehen.
15. Eigentumsvorbehalt, Beistellungen von INTEC
15.1. Sämtliche Materialien und Fertigungshilfsmittel, die INTEC dem Lieferanten zur Durchführung des Auftrags überlässt (z.B. Zeichnungen, Werkzeuge, Modelle, Unterlagen), bleiben Eigentum von INTEC. Sie sind INTEC nach Vertragsbeendigung oder sonstiger Erledigung zurückzugeben unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechts. Eine Be- oder Verarbeitung erfolgt für INTEC. Diese wird unmittelbarer Eigentümer der neuen oder umgebildeten Sache. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen erwirbt INTEC Miteigentum im Verhältnis des Wertes ihres Materials (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den fremden Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Ist die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Lieferant INTEC schon jetzt anteilsmäßig Miteigentum. Der Lieferant verwahrt das Allein- oder Miteigentum für INTEC.
15.2. Der Lieferant trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und Verschlechterung und verpflichtet sich, die im Eigentum von INTEC befindlichen Materialien unentgeltlich und getrennt von sonstigen Gegenständen zu verwahren und sie besonders zu kennzeichnen. Diese Materialien dürfen Dritten nicht als Sicherheit gegeben werden. Sie dürfen vom Lieferanten ausschließlich für die o.g. Bestellung verwendet werden. Im Falle von Pfändungen von dritter Seite hat der Lieferant INTEC sofort Mitteilung zu machen. Der Lieferant ist verpflichtet, die INTEC gehörenden Materialien und Fertigungsmittel – insbesondere Werkzeuge – zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant INTEC schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab, INTEC nimmt diese Abtretung hiermit an.
15.3. Das beigestellte Material, gleich in welchem Fertigungszustand, und die daraus oder mit ihm hergestellten neuen Sachen sowie Sachen, an denen INTEC Miteigentum besitzt, dürfen ohne Zustimmung von INTEC nicht Dritten zur Be- oder Verarbeitung oder zur Einlagerung überlassen werden.
15.4. Der Lieferant ist verpflichtet, an den Werkzeugen von INTEC etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er INTEC sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche von INTEC unberührt.
15.5. Werkzeuge werden Eigentum von INTEC, wenn sie der Lieferant speziell zur Ausführung der Bestellung von INTEC anfertigt oder anfertigen lässt und die Herstellungskosten seitens INTEC übernommen oder durch die von ihr bezahlten Preise amortisiert werden.
15.6. INTEC ist berechtigt, jederzeit nachzuprüfen, ob der Lieferant seine mit diesen Regelungen übernommene Verpflichtung erfüllt hat.
15.7. Im Falle des Rücktritts gibt der Lieferant bereits jetzt seine Einwilligung zum Betreten seines Werksgeländes und zur Abholung der beigestellten, noch nicht verarbeiteten Materialien seitens INTEC.
15.8. INTEC verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Lieferanten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten von INTEC die zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt INTEC.
16. Geheimhaltung
16.1. Der Lieferant ist verpflichtet, alle seitens INTEC zugänglich gemachten vertraulichen geschäftlichen oder technischen Informationen und Unterlagen körperlicher oder nichtkörperlicher Art – hierzu gehören auch Abbildungen, Zeichnungen, Pläne, Muster, Modelle, Gesenke, Matrizen oder Berechnungen – unabhängig davon, ob sie INTEC zur Ausführung eines Auftrages zur Verfügung stellt oder der Lieferant sie nach Angaben von INTEC fertigt oder fertigen lässt, strikt geheim zu halten. Sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von INTEC weder zur Einsicht noch zur Verfügung zugänglich gemacht, offengelegt, überlassen oder weitergegeben werden; sie bleiben ausschließliches Eigentum von INTEC und dürfen ausschließlich für die Fertigung aufgrund der Bestellung von INTEC genutzt oder verwendet werden, nicht jedoch für andere Zwecke, insbesondere etwa zur Herstellung von Waren für Dritte oder zur Erbringung von Leistungen an Dritte. Ihre Vervielfältigung oder gewerbsmäßige Nutzung ist nur nach vorherigem Einverständnis von INTEC zulässig. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, solange und soweit das in diesen Unterlagen und Informationen enthaltene Wissen nachweislich allgemein öffentlich bekannt geworden ist.
16.2. Ziffer 16.1 gilt nicht für solche Informationen, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe seitens INTEC entweder bereits öffentlich bekannt oder zumindest dem Lieferanten bekannt waren oder zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen die vorstehende Geheimhaltungsverpflichtung öffentlich bekannt werden.
16.3. Auf Aufforderung von INTEC oder unaufgefordert nach Abwicklung der Bestellung sind alle seitens INTEC stammenden geschäftlichen oder technischen Unterlagen und Informationen einschließlich etwaiger Vervielfältigungen vollständig an INTEC zurückzugeben. Soweit der Lieferant diese Unterlagen und Informationen in elektronischer Form gespeichert hat, sind diese Daten zu löschen.
16.4. An allen seitens INTEC zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen und Unterlagen behält sich INTEC alle Rechte – insbesondere Eigentums- und Urheberrechte – vor.
16.5. Der Lieferant darf Erzeugnisse weder selbst verwenden noch Dritten anbieten oder liefern, die nach den geschäftlichen oder technischen Unterlagen und Informationen bzw. Angaben von INTEC oder mit dessen Werkzeugen oder diesen nachgefertigten Werkzeugen hergestellt worden sind.
16.6. Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung von INTEC und alle damit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
17. Rücktritt vom Vertrag
17.1. Wird INTEC nach Abschluss des Vertrages bekannt, dass der Lieferant sich in einer ungünstigen Vermögenslage befindet oder eine Vermögensverschlechterung eingetreten ist, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, so ist INTEC berechtigt, unter Bestimmung einer angemessenen Frist für die Gegenleistung Sicherheit zu verlangen und im Verweigerungsfalle unter Anrechnung der von INTEC gemachten Aufwendungen für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten. INTEC ist berechtigt, vom ganzen Vertrag zurückzutreten, wenn sie an der Teillieferung kein Interesse hat.
17.2. INTEC steht ferner ein Rücktrittsrecht nach angemessener Fristsetzung und erfolglosem Fristablauf zu, falls der Lieferant seine fälligen Leistungsverpflichtungen nicht oder nicht mehr vertragsgemäß erbringt. Zu den Leistungsverpflichtungen des Lieferanten gehört insbesondere auch die Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung nach Ziff. 16. Für die Entbehrlichkeit der Fristsetzung gilt § 323 Abs. 2 BGB. Eventuell bestehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Bereits erhaltene Zahlungen seitens INTEC sind mit Zinsen in Höhe von 5 % an INTEC zurückzuzahlen.
17.3. INTEC hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, falls der Vertrag zwischen INTEC und dem Endkunden aufgehoben oder in sonstiger Weise storniert wird oder falls der Endkunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. In diesem Fall hat INTEC dem Lieferanten alle nachweisbaren Kosten und Aufwendungen zu ersetzen, die diesem bis dahin entstanden sind; weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
18. Unterlieferanten des Lieferanten
18.1. Der Lieferant ist ohne schriftliche Zustimmung von INTEC nicht berechtigt, den seitens INTEC erteilten Auftrag ganz oder teilweise an Dritte unterzuvergeben.
18.2. Eine Zustimmung entbindet den Lieferanten nicht von der Verpflichtung, seine Unterlieferanten bezüglich Qualität und Zuverlässigkeit gründlich auszuwählen und die ordnungsgemäße Auftragserfüllung zu überwachen.
19. Werbung
Auf die Geschäftsverbindung mit INTEC darf vom Lieferanten in seiner Werbung nur hingewiesen werden, wenn sich INTEC hiermit zuvor schriftlich einverstanden erklärt hat.
20. Außenwirtschaftsrecht, Lieferkettensorgfaltspflichten
20.1. Der Lieferant ist verpflichtet, bei Erfüllung des Vertrages die einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und Auflagen zu beachten. Der Lieferant hat folgende Angaben in Angeboten und Auftragsbestätigungen zu machen:
- Angabe, ob der Liefergegenstand ausfuhrgenehmigungspflichtig ist, und die Angabe der einschlägigen Listenpositionsnummer nach deutschem Ausfuhrrecht,
- Angabe einer möglichen Erfassung seines Produkts nach der US-CCL und die entsprechende Listennummer,
- Angabe, ob die bestellte Ware nach der EG-Dual-Use-Verordnung Nr. 3381/94 vom 19.12.1994 ausfuhrgenehmigungspflichtig ist und die entsprechende Listenpositionsnummer,
statistische Warennummer,
Herkunftsland der Ware,
Ursprungsland der Ware.
20.2. Der Lieferant haftet insbesondere dafür, dass durch Lieferung der Liefergegenstände keine Embargobestimmungen des UN-Sicherheitsrates, der Europäischen Kommission oder nationaler Gesetzgeber verletzt oder missachtet werden. Der Lieferant ist ausschließlich für die ordnungsgemäße Ausfuhr aller Liefergegenstände aus dem Versendungsland verantwortlich und verpflichtet sich insbesondere dazu, alle im Außenwirtschaftsverkehr erforderlichen Genehmigungen einzuholen.
20.3. Der Lieferant ist verpflichtet, über etwaige Genehmigungspflichten seiner Waren nach jeweils geltendem deutschen, europäischen (EU), bzw. US-amerikanischen Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrecht sowie nach Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrecht des Ursprungslandes seiner Waren so früh wie möglich vor dem Liefertermin in schriftlicher Form zu unterrichten.
20.4. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass die gelieferten Waren der OECD Due Diligence Guidance for Supply Chains of Minerals from Conflict-Affected and High-Risk Areas entsprechen und die geltenden Sorgfaltspflichten und Bestimmungen eingehalten werden, wie insbesondere nach der Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten sowie nach dem Lieferkettensorgfalts¬pflichtgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung.
20.5. Der Lieferant gewährt INTEC jederzeit das Recht, die Produktionsstätten des Lieferanten oder der entsprechenden Vorlieferanten zu auditieren und die Einhaltung Lieferkettensorgfaltspflichten zu überprüfen.
21. Wirksamkeit, Geltungsbereich
21.1. Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
21.2. Für Bestellungen von Ersatzteilen für die vom Lieferanten zu liefernden Maschinen und Einrichtungen gelten diese Einkaufsbedingungen sinngemäß.
22. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
22.1. Auf die Rechtsbeziehung der Parteien findet deutsches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
22.2. Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz von INTEC, sofern der Lieferant Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. INTEC ist jedoch auch berechtigt, den Lieferanten an seinem Hauptsitz oder dem Ort seiner Niederlassung zu verklagen.
22.3. Sollte es in Bezug auf den Lieferanteil des Lieferanten zu einem gerichtlichen/schiedsgerichtlichen Verfahren zwischen INTEC und dem Endkunden kommen, so ist das ergehende Urteil/Schiedsurteil auch insoweit im Verhältnis zwischen Lieferant und INTEC bindend.
23. Datenschutz
INTEC speichert und verarbeitet Daten des Lieferanten im Rahmen der gemeinsamen Geschäftsbeziehungen mittels EDV nach den Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes.