Allgemeine Geschäftsbedingungen
Einkaufs- & Lieferbedingungen
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für unsere Verträge. Es sind anwendbare vorformulierte Vertragsbedingungen, die INTEC ihren Vertragsparteien bei Abschluss eines Vertrages stellt (§ 305 Abs. 1 BGB), d. h. die Vertragsbestimmungen sind dafür gedacht, in unveränderter Form grundsätzlich verwendet zu werden.
Soweit nicht ausdrücklich abweichende Vereinbarungen getroffen werden, gelten für die Abwicklung von Aufträgen ausschließlich nachstehende Bedingungen. Die im Zusammenhang mit dem - zwischen den Vertragspartnern und uns - bestehenden Vertragsverhältnis anfallenden Daten werden von uns zum Zwecke der Datenverarbeitung gespeichert.
1. Umfang der Lieferung
Für den Umfang der Lieferung ist unser schriftliches Angebot bzw. unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Angebote nebst Unterlagen bleiben stets unser Eigentum und sind uns bei Nichterteilung des Auftrages zurückzugeben. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden. Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
2. Preise
Unsere Preise verstehen sich ab Werk, ohne Montage, Versicherung und Verpackung. Die Preise sind freibleibend. Bei einer Änderung der Kostenfaktoren bis zur Lieferung behalten wir uns daher eine Preisberichtigung vor. Die Verpackung erfolgt zweckentsprechend und nach bestem Ermessen, jedoch ohne Garantie für Bruch. Sie wird gegen Berechnung geliefert oder leihweise gegen eine Abnutzungsgebühr zur Verfügung gestellt. Leihverpackung bleibt unser Eigentum und ist frachtfrei zurückzusenden, gemäß den von uns angegebenen Vorschriften.
3. Zahlungsbedingungen
Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen nach der Lieferung zu erfolgen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Skontoabzüge müssen ebenfalls besonders vereinbart werden. Falls die Zahlung per Wechsel oder Scheck erfolgt, werden Diskont und Spesen in Rechnung gestellt, ohne Verpflichtung für rechtzeitiges Vorzeigen und Protesterhebung. Bei diesen Zahlungen gilt die Tilgung erst mit der Bareinlösung als erfolgt. Etwaige Beanstandungen, gleich welcher Art, beeinflussen die Zahlungsverpflichtung in keiner Weise und entbinden den Besteller nicht von der pünktlichen Einhaltung des Zahlungstermins. Bei Zahlungsverzug sind wir ohne Weiteres berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Diskontsatzes der Privatbanken zu berechnen. Erfüllungsort für die Zahlung ist Bruchsal. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.
4. Lieferfrist und Verzug
Die angegebene Lieferfrist gilt ab Werk und beginnt erst zu dem Zeitpunkt, an dem über alle Punkte der Bestellung, sowohl in Bezug auf Bedingungen als auch auf technische Einzelheiten, zwischen dem Besteller und uns Einigkeit erzielt ist und der Besteller seine sonstigen Vertragspflichten erfüllt hat. Die Einhaltung der angegebenen Lieferzeit versteht sich vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse wie Fälle höherer Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik und Aussperrung, Ausschusswerden eines wichtigen Arbeitsstückes oder anderer unverschuldeter Verzögerungen, soweit diese Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die Lieferfrist wird im Falle solcher Hindernisse entsprechend verlängert. Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die wir zu vertreten haben, so sind sämtliche Ansprüche des Bestellers auf Ersatz des ihm durch die Verzögerung nachweislich entstandenen Schadens beschränkt. Diese Beschränkung liegt für jede volle Woche bei 0,5%, im Ganzen aber höchstens bei 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
5. Gefahrenübergang
Der Versand geschieht stets auf Gefahr des Empfängers. Bei Lieferungen, die frachtfrei von uns übernommen werden, sind die entsprechenden Frachtkosten vom Empfänger zu übernehmen. Wenn der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert wird, so geht ab dem Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Besteller über. Die Versicherung der zum Versand kommenden Waren erfolgt nur auf besonderen Wunsch und auf Rechnung des Empfängers. Sobald eine Sendung die Fabrik verlassen hat, gilt die Lieferung als erfolgt, und es ist lediglich Sache des Bestellers, die Sendung gegen jedweden schädlichen Einfluss wie Transport-, Feuer- und andere Gefahren zu sichern. Dies gilt besonders auch bei Lieferungen, die von uns einschließlich der Montage übernommen werden.
6. Aufstellung (Montage)
Für Lieferungen mit Aufstellungen gelten neben diesen Bedingungen besondere Montagebedingungen.
7. Entgegennahme und Erfüllung
Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig. Die Lieferung gilt als erfüllt, wenn sie versandbereit ist, dies dem Besteller mitgeteilt wurde und sie den vereinbarten Lieferbedingungen entspricht. Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften, die ausdrücklich als zugesichert angegeben oder als solche unzweideutig erkennbar sind.
8. Beanstandung
Beanstandungen in Bezug auf Stückzahlen, Gewicht und Ausführung können nach Ablauf von 8 Tagen seit Eingang der Sendung am Bestimmungsort nicht mehr geltend gemacht werden.
9. Gewährleistung, Haftung und Abnahme
Wir leisten Gewähr für einwandfreies Arbeiten, zweckentsprechendes Material sowie für eine saubere Ausführung unserer Lieferung auf die Dauer von 6 Monaten (bei Tag- und Nachtbetrieb von 3 Monaten), gerechnet vom Tage der Inbetriebsetzung. Bei Mängeln der Lieferung, zu denen auch das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften gehört, sind wir nach unserer Wahl zu Nachbesserung, Wandlung, Minderung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche, gleich welcher Art und gleich aus welchem Rechtsgrund, nach seiner Wahl Wandlung oder Minderung verlangen. Alle sonstigen, dem Besteller wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften der gelieferten Ware zustehenden Ansprüche, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss und Ansprüche aus unerlaubter Handlung, sind - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen. Voraussetzung für die Übernahme der Gewährleistung ist, dass die Anlage durch uns oder genau nach unseren Vorschriften eingebaut und bedient wird. Veränderungen an der Anlage, die nicht von uns veranlasst wurden, schließen die Gewährleistung aus. Abnahmeversuche müssen spätestens 2 Monate nach Inbetriebsetzung erfolgt sein. Verzögert sich die Inbetriebsetzung einer Anlage, so erlischt jede Gewährleistung spätestens 9 Monate nach Lieferung bzw. Rechnungsausstellung, es sei denn, die Verzögerung ist auf unser Verschulden zurückzuführen. Versuche und Prüfungen, die wegen der gesetzlichen Haftpflicht oder wegen der Versicherung vorgenommen werden, gehen zu Lasten des Bestellers.
10. Allgemeine Haftung, Verjährung
Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung - auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Bestellers stehen - werden, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns oder einen unserer Erfüllungsgehilfen. Sämtliche Ansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens ein halbes Jahr nach Gefahrübergang.
11. Eigentumsvorbehalt
Bis sämtliche Forderungen, die wir gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen haben, beglichen sind, behalten wir uns das Eigentum an der Ware vor. Dies gilt auch dann, wenn wir einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen haben und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, solange noch Forderungen von uns und der mit uns verbundenen Unternehmen gegen den Besteller offenstehen und/oder bei der sog. Scheck-/Wechseldeckung die gegebenen Wechsel oder Schecks vollständig eingelöst sind. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern oder zu verarbeiten. Der Besteller tritt uns hiermit schon jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von uns, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt bestehen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltswaren wird durch den Besteller stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht von uns stammenden Gegenständen verarbeitet, so überträgt der Besteller uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen. Für die entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Ware berechtigt. In der Rücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Der Besteller darf, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, Waren oder die aus diesen hergestellten Sachen ohne unsere Zustimmung weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Es ist dem Besteller untersagt, mit seinem Abnehmer Abreden zu treffen, welche unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen könnten. Der Besteller darf insbesondere keine Vereinbarungen eingehen, welche die Vorausabtretungen der Forderungen an uns zunichtemachen oder beeinträchtigen. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe verpflichtet.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist Bruchsal. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Bruchsal. Die Beziehungen zwischen uns und dem Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
IFB 3.005 – Revision 3 (2016-12-06)
1. Geltungsbereich, Bestellungen
- Geltungsbereich: Diese Bedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der INTEC Engineering GmbH und ihren Lieferanten.
- Bestellungen: Bestellungen bedürfen der Schriftform. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
2. Liefer- und Leistungsumfang, Erfüllungsort, Lieferpapiere
- Liefer- und Leistungsumfang: Der Umfang der Lieferung und Leistung wird durch die Bestellung festgelegt.
- Erfüllungsort: Der Erfüllungsort ist der in der Bestellung angegebene Ort.
- Lieferpapiere: Der Lieferung sind entsprechende Papiere beizufügen, die den Versand eindeutig identifizieren.
3. Technische Vorschriften, Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften
- Technische Vorschriften: Alle Lieferungen müssen den technischen Vorschriften und Standards entsprechen.
- Sicherheits- und Umweltschutz: Der Lieferant muss alle relevanten Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften einhalten.
4. Technische Dokumentation
- Dokumentation: Der Lieferant hat alle erforderlichen technischen Dokumentationen wie Pläne, Spezifikationen und Anleitungen bereitzustellen.
5. Preis, Zahlungsbedingungen
- Preis: Die vereinbarten Preise sind verbindlich.
- Zahlungsbedingungen: Zahlungen erfolgen innerhalb der vertraglich festgelegten Frist.
6. Liefer- und Leistungstermine, Verzug, Pönalen
- Liefertermine: Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine sind verbindlich.
- Verzug: Bei Verzögerungen kann der Lieferant in Verzug geraten und Pönalen können fällig werden.
7. Höhere Gewalt
- Höhere Gewalt: Ereignisse höherer Gewalt entbinden beide Parteien für die Dauer der Beeinträchtigung von ihren vertraglichen Verpflichtungen.
8. Fertigungsüberwachung, Qualitätssicherung
- Fertigungsüberwachung: Die INTEC Engineering GmbH behält sich das Recht vor, die Fertigung zu überwachen.
- Qualitätssicherung: Der Lieferant muss ein wirksames Qualitätssicherungssystem unterhalten.
9. Versand und Verpackung
- Versand: Der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferanten, sofern nichts anderes vereinbart ist.
- Verpackung: Die Verpackung muss den Anforderungen entsprechend sicher und zweckmäßig sein.
10. Entsendung von technischem Personal des Lieferanten zur Baustelle
- Technisches Personal: Der Lieferant kann technisches Personal zur Unterstützung auf der Baustelle entsenden, wenn dies erforderlich ist.
11. Gefahrübergang, Abnahme
- Gefahrübergang: Die Gefahr geht mit der Abnahme der Lieferung auf die INTEC Engineering GmbH über.
- Abnahme: Die Abnahme erfolgt nach erfolgreicher Prüfung der gelieferten Leistung.
12. Mängelhaftung, Leistungsgarantie
- Mängelhaftung: Der Lieferant haftet für Mängel nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Leistungsgarantie: Der Lieferant garantiert die Mangelfreiheit seiner Leistungen für einen bestimmten Zeitraum.
13. Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz
- Produkthaftung: Der Lieferant haftet für Schäden, die durch fehlerhafte Produkte verursacht werden.
- Freistellung: Der Lieferant stellt die INTEC Engineering GmbH von Ansprüchen Dritter frei.
- Haftpflichtversicherung: Der Lieferant muss eine ausreichende Haftpflichtversicherung unterhalten.
14. Rechte Dritter
- Rechte Dritter: Der Lieferant garantiert, dass die Lieferung frei von Rechten Dritter ist, die die Nutzung einschränken könnten.
15. Versicherung, Haftung
- Versicherung: Der Lieferant ist verpflichtet, die notwendigen Versicherungen abzuschließen.
- Haftung: Die Haftung des Lieferanten ist in den Grenzen der gesetzlichen Bestimmungen geregelt.
16. Eigentumsvorbehalt, Beistellungen des Bestellers
- Eigentumsvorbehalt: Der Lieferant behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung vor.
- Beistellungen des Bestellers: Materialien und Gegenstände, die der Besteller zur Verfügung stellt, bleiben dessen Eigentum.
17. Geheimhaltung
- Geheimhaltung: Der Lieferant verpflichtet sich zur Geheimhaltung aller nicht öffentlich bekannten Informationen.
18. Rücktritt vom Vertrag
- Rücktritt: Die INTEC Engineering GmbH behält sich das Recht vor, unter bestimmten Bedingungen vom Vertrag zurückzutreten.
19. Unterlieferanten des Lieferanten
- Unterlieferanten: Der Lieferant haftet für die Leistungen seiner Unterlieferanten und muss deren Einhaltung der Bedingungen sicherstellen.
20. Werbung
- Werbung: Der Lieferant darf die Geschäftsbeziehung zu INTEC Engineering GmbH nicht ohne deren Zustimmung für Werbezwecke nutzen.
21. Außenwirtschaftsrecht
- Außenwirtschaftsrecht: Der Lieferant ist verpflichtet, alle relevanten Bestimmungen des Außenwirtschaftsrechts einzuhalten.
22. Wirksamkeit, Geltungsbereich
- Wirksamkeit: Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen unberührt.
- Geltungsbereich: Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle Bestellungen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
23. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
- Anwendbares Recht: Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Gerichtsstand: Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der INTEC Engineering GmbH.
24. Datenschutz
- Datenschutz: Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzgesetzen.